Stand: August 2009
I. Vertragsabschluss
- Unsere Angebote sind freibleibend.
- Sämtliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere Auftragsbestätigung ist für Vertragsinhalt und Lieferung maßgebend.
- Für alle Angaben über Qualität, Farbe, Mengen, Maße und Gewichte gelten die handelsüblichen Toleranzen.
II. Lieferzeit
- Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Besteller mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist.
- Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
- Geraten wir mit der Erbringung der Lieferung nach erfolglosem Setzen einer Nachfrist in Verzug, so hat der Besteller folgende Rechte:
a) Bei Vorsatz oder grobem Verschulden haften wir für den Schaden, mit dessen Eintritt infolge des Verzuges nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den Angaben des Bestellers bei Vertragsabschluss gerechnet werden konnte. Die Höhe des Schadensersatzes ist auf 2 % des Wertes des Liefergegenstandes für jede angefangene Woche des Verzuges, insgesamt auf den Wert des Vertragsgegenstandes, mit dem wir uns in Verzug befinden, begrenzt.
b) Der Besteller ist nach Ablauf der Nachfrist von 2 Wochen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann nur verlangt werden, soweit der Ausschluss dieses Anspruchs im Hinblick auf ein besonderes Verschulden (Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) von uns, auf die besonderen Belange des Bestellers oder sonstige besondere Umstände als grob unbillig erscheint. In diesem Fall ist die Haftung auf denjenigen Schaden, mit dessen Eintritt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge gerechnet werden konnte, höchstens jedoch auf das 2fache des Wertes des Liefergegenstandes, begrenzt.
III. Zahlungsbedingungen
- Die Rechnungsstellung erfolgt mit der Lieferung. Gelangt ein Auftrag in mehreren Teilen zur Auslieferung, wird jede Lieferung gesondert abgerechnet.
- Kosten für Entwürfe, Zeichnungen, Klischees und Druckwalzen werden bei der ersten Lieferung berechnet. Sie bleiben in jedem Fall unser Eigentum.
IV. Versand und Gefahrtragung
- Der Versand erfolgt ab unserem Werk oder Auslieferungslager auf Gefahr des Bestellers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, oder wir die Beförderung übernehmen.
- Verzögert sich die Versendung infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, kann die Ware von uns mit Anzeige der Versandbereitschaft auf Kosten und Gefahr des Bestellers auf Lager genommen werden.
V. Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen – auch aus anderen Lieferungen – einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung sämtlicher in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks vor. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung mit anderen, nicht dem Besteller gehörenden Waren, steht uns Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Waren zu diesen anderen Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Dies gilt auch im Fall der Verarbeitung unserer Ware, die für uns als Hersteller erfolgt (§ 950 BGB).
- Der Besteller darf unsere Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, unter Weitergabe des Eigentumsvorbehaltes und nur solange er nicht in Zahlungsverzug ist, veräußern. Kaufpreisforderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware werden bereits jetzt in Höhe deren Rechnungswerte bis zum Ausgleich aller unserer Forderungen an uns abgetreten. Auf Verlangen hat uns der Besteller unverzüglich eine Aufstellung über die insoweit abgetretenen Forderungen zu übersenden. Der Besteller ist widerruflich berechtigt, diese Forderungen einzuziehen.
- Wir sind zum Rücktritt – auch ohne Fristsetzung – berechtigt und der Besteller ist zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet, wenn ein Festhalten an dem Vertrag (z. B. wegen Zahlungsverzuges, drohender Zahlungseinstellung oder unbefriedigender Auskunft über die Zahlungsfähigkeit des Bestellers) nicht mehr zumutbar ist, oder der Besteller eine Pflichtverletzung im Sinne des § 323 BGB begangen hat. Eine Teilleistung des Bestellers schließt das Rücktrittsrecht nicht aus. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung trägt der Besteller.
VI. Gewährleistung
- Unsere Leistung gilt als vertragsmäßig erbracht, wenn sie sich im Rahmen der verkehrsüblichen Toleranzen hält.
- Tritt an unserer Leistung ein Mangel auf, sind wir zur Nachlieferung berechtigt. Schlägt die Nachlieferung fehl oder geraten wir mit dieser länger als 4 Wochen in Verzug, kann der Besteller Minderung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
- Wir übernehmen keine Haftung, es sei denn, die Beschaffenheit der Sache ist vertraglich vereinbart. Die Zusendung von Mustern stellt keine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit dar.
- Eine weitergehende Haftung ist auf Vorsatz und grobes Verschulden beschränkt.
VI. Verwirkung
Erfüllt der Besteller seine Verbindlichkeit nicht – oder nicht rechtzeitig – verliert er alle seine Rechte aus dem Vertrag, und wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
VIII. Schlussbestimmungen
- Wir sind berechtigt, Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs mit dem Besteller zu speichern, zu verarbeiten und zu übermitteln.
- Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Besteller und uns findet deutsches Recht Anwendung. Die Geltung der einheitlichen Kaufgesetze ist ausgeschlossen.
- Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist als Gerichtsstand Ansbach vereinbart, sofern der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Das gilt auch für Wechsel- und Scheckverpflichtungen sowie für Schadensersatzansprüche gleich welcher Art. Wir sind jedoch berechtigt, am Sitz des Bestellers Klage zu erheben.
- Sollten einzelne Bestimmungen der AGB nichtig sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
- Verträge werden ausschließlich zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossen. Anderslautende Bedingungen bzw. AGB des Bestellers finden grundsätzlich keine Anwendung auf die mit uns begründeten Verträge.
- Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen ausnahmslos der Schriftform. Dies gilt ausdrücklich ebenfalls für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Regelungen der Vertragsparteien, die diese Form nicht wahren, sind unwirksam.